Kündigung
Eine ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam. Die Unwirksamkeit muss im Regelfall allerdings innerhalb einer Frist von drei Wochen durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Diese Klagefrist beginnt mit dem Erhalt der Kündigung zu laufen. Außergerichtliche Bemühungen führen nicht zu einer Verlängerung der Klagefrist. 

Setzen Sie sich also unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung mit mir in Verbindung, damit noch Zeit bleibt, die Angelegenheit vor Ablauf der Frist in aller Ruhe zu besprechen. Außerdem gibt es Konstellationen, in denen sofortiges Handeln angezeigt ist, etwa bei einer ohne Vollmacht ausgesprochenen Kündigung.