Urlaub kann verfallen!
Konnte Urlaub bis zum Jahresende wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen nicht vollständig genommen werden, wird der noch offene Urlaub zwar in das neue Jahr übertragen, muss aber dann bis zum 31. März genommen werden.
Urlaub der dann noch offen ist, verfällt ersatzlos, es sei denn, der Urlaub konnte wegen Krankheit nicht genommen werden oder der Arbeitgeber hat den rechtzeitig geltend gemachten Urlaub verweigert.
Urlaub muss aber stets beantragt werden. Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Bei Nichtgewährung von Urlaub kommt nur die gerichtliche Geltendmachung, regelmäßig per einstweiliger Verfügung in Betracht.