Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvertrag
In der Regel geht die Initiative zu einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber aus.
Hauptproblem hierbei: Der einmal geschlossene Aufhebungsvertrag kann in aller Regel nicht beseitigt werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Nur in Ausnahmefällen kann eine Anfechtung zum Erfolg führen. Hinzu kommt, dass ein Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, damit droht eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Dies kann auch bei einem sogenannten Abwicklungsvertrag passieren. Beim Abwicklungsvertrag einigen sich die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung über die Abwicklung und verzichten auf eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung .
Der Arbeitgeber gewinnt durch den Aufhebungsvertrag an Rechtssicherheit und vermeidet einen Prozess, der Arbeitnehmer hingegen verzichtet auf den Kündigungsschutz, erhält hierfür allerdings in der Regel eine Abfindungszahlung. Aus Arbeitnehmersicht ist also stets sorgfältig zu prüfen, ob ein Aufhebungsvertrag und falls ja, zu welchen Konditionen in Betracht kommt. Der Arbeitgeber hat zu beachten, dass der angestrebte Aufhebungsvertrag tatsächlich eine abschließende Regelung darstellt.
Grund genug, sich vor Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages eingehend beraten zu lassen.