Änderung der Arbeitsbedingungen
Sollen einzelne Arbeitsbedingungen eines Arbeitsvertrages geändert werden, ist dies nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Können sich die Vertragsparteien nicht über die angestrebte Änderung, zum Beispiel Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Arbeitszeit einigen, bleibt nur der Weg über eine Änderungskündigung. 

Hierbei kündigt der Arbeitgeber und bietet gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den gewünschten anderen Konditionen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer kann diese Änderungen dann unter dem Vorbehalt, dass sie nicht sozial ungerechtfertigt sind, annehmen und die Wirksamkeit der angestrebten Änderung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Dieses Vorgehen minimiert das Risiko des Arbeitnehmers, denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt unangetastet.

Bewegt sich eine Änderung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers kann eine Änderung einseitig vorgenommen werden.